Rechtliches

Schweizerische Gesetzgebung

Häusliche Gewalt hat viele Gesichter und wirkt sich auf verschiedene Lebensbereiche aus. Ihre Bekämpfung tangiert unterschiedliche Rechtsgebiete. Dementsprechend finden sich auch in mehreren Bundesgesetzen Bestimmungen zu häuslicher Gewalt, so im Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0), im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) und im Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer für Straftaten (Opferhilfegesetz OHG, SR 312.5).

Ein nationales Gewaltschutzgesetz gibt es nicht, ein entsprechender Vorstoss wurde im Jahr 2009 abgelehnt. Einzig Art. 28b ZGB verpflichtet die Kantone dazu, der verletzten Partei auf Begehren zivilrechtlichen Schutz gegen häusliche Gewalt, Drohungen und Nachstellungen zu gewähren. Die Umsetzung blieb den Kantonen vorbehalten, was zu kantonalen Unterschieden in den zur Verfügung stehenden Schutzmassnahmen führte. Mittlerweile haben alle Kantone Gewaltschutznormen in ihre Polizeigesetzgebung aufgenommen oder Gewaltschutzgesetze erlassen.

Mit dem Bundesgestz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen werden das ZGB, die Zivilprozessodnung (ZPO, SR 272), das StGB und das Militärsstrafgesetz (MStG, SR 321.0) zurzeit angepasst.  Mehr Informationen zur Beratung des Geschäfts im Parlament sind auf der Internetseite des Parlaments zu finden www.parlament.ch.

Weitere Informationen zur Schweizerischen Gesetzgebung sind zu finden:

Im Informationsblatt Nr. 11 "Häusliche Gewalt in der Schweizerischen Gesetzgebung" des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG

In der Übersichtstabelle zu den kantonalen Rechtsgrundlagen des EBG